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Freitag, 7. August 2009 |
Gedenkbündnis gibt Opfern Hilfestellung
Im Zusammenhang mit den staatlichen Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Teilnehmer des Trauermarsches möchten wir an dieser Stelle auf die vorgefaßten Schreiben hinweisen, die wir auf unserer Netzseite bereitgestellt haben.
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Donnerstag, 6. August 2009 |
Der „weiße Widerstand“ marschierte am 1. August durch Bad Nenndorf
Mit 750 Teilnehmern (Zählung der Polizei) und etwa 100 weiteren Personen, die von der Staatsmacht daran gehindet wurden, sich dem Trauermarsch anzuschließen, hat sich die Teilnehmerzahl im Vergleich zum Vorjahr (400) mehr als verdoppelt. Zweifellos ein großer Erfolg, den die Veranstalter durch ihre gründliche Vorfeldarbeit ermöglicht haben.
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Donnerstag, 6. August 2009 |
Spendenkonto für Haverbeck-Prozeß von Behörden gesperrt
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| Ursula Haverbeck |
Leipzig. Das «Collegium Humanum» bleibt verboten. Eine entsprechende Verfügung des Bundesinnenministeriums vom vergangenen Jahr hat das Bundesverwaltungsgericht gestern in Leipzig bestätigt. Auch das Verbot der Teilorganisation des Vereins, «Bauernhilfe e.V.», wurde nicht wieder aufgehoben.
Die Richter erklärten, der Verein habe in zahlreichen Beiträgen den Holocaust geleugnet. Damit sei der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt worden. Dabei seien dies nicht Ausnahmen gewesen, sondern die Volksverhetzung habe den Charakter des Vereins geprägt, urteilte der 6. Senat. Zudem richte sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik, weil er «eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist». Die NS-Herrschaft sei glorifiziert, die bestehende demokratische Ordnung verunglimpft und zu untergraben versucht worden.
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Dienstag, 4. August 2009 |
Wie die Nachrichtenagentur AFP meldet, ist der Komplex heute früh geräumt worden: „(..) Wenige Stunden zuvor hatte das Landgericht Lüneburg den Neonazi und Hamburger Rechtsanwalt Jürgen Rieger dazu verpflichtet, die Immobilie herauszugeben. Die noch acht Anhänger Riegers in dem Gebäude folgten dann der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, das Gebäude umgehend zu verlassen.
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Montag, 27. Juli 2009 |
Immer massiver werden während unserer Wahlkämpfe Plakate gestohlen oder zerstört. Hier kann gegengesteuert werden, wenn die folgenden Punkte berücksichtigt werden.
Es ist auf jeden Fall bei der Polizei Anzeige wegen Sachbeschädigung und (oder) Diebstahl zu erstatten. Da Sachbeschädigung ein Antragsdelikt ist, muß auch Strafantrag gestellt werden. Das Muster einer solchen Anzeige befindet sich im Anhang. Anzugeben ist auf jeden Fall der Geschädigte und die Höhe des Sachschadens. Bei Plakaten kann eine Schadenshöhe von 15 Euro angenommen werden. Höher sollte der Betrag nicht sein, da es schwierig wird, das im Einzelfall zu belegen. Ist kein Täter bekannt, so wird die Anzeige zunächst gegen Unbekannt erstattet. Oft gelingt es der Polizei, die Täter ausfindig zu machen.
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Montag, 27. Juli 2009 |
Wahlkämpfe nahen, und es werden viele Plakate und Aufkleber in Umlauf gebracht.
Dabei ist zu beachten, daß ein „Wildes Plakatieren“ eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und in manchen Städten und Gemeinden darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Überdies kann der Eigentümer der beklebten Fläche die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate als Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Plakatierungen gemäß §§ 823 und 1004 BGB verlangen und zivilgerichtlich einklagen. Dies kann teuer werden.
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Donnerstag, 23. Juli 2009 |
Christian Worch klagt gegen Verbotsverfügung
In Sachen des Dortmund-Verbots wurde am Sonnabend, dem 18. Juli, von Christian Worch die Klage und Verfügungsklage (Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage) per Einschreiben-Rückschein an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgeschickt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für das Grundrecht volkstreuer Menschen auf Demonstrationsfreiheit im allgemeinen und wegen der Instrumentalisierung der Autonomen Nationalisten ("brauner" Block) als Verbotsgrund im besonderen dokumentieren wir nachfolgend die Klagebegründung in voller Länge:
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