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Ausnahmezustand! Drucken E-Post
Sonnabend, 21. November 2009

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Artikel 5 des Grundgesetzes im angeblich freiheitlichsten Staat, den wir je auf deutschem Boden hatten, regelt die Meinungsfreiheit. Diese kann natürlich nicht grenzenlos sein. Die Kanzlerin beispielsweise als Ferkel zu beschimpfen, würde die öffentliche Ordnung doch sehr stören. In früheren Jahrhunderten wäre dergleichen Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestis) gewesen, und der Schuldige hätte vielleicht sogar aufgehängt oder einen Kopf kürzer gemacht werden können. Also nennt Artikel 5 GG in seinem zweiten Absatz "Schranken". Genau lauten diese:

(Zitat Beginn)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(Zitat Ende)

Daß Gesetze "allgemein" sein müssen, versteht sich eigentlich von selbst. Es ist Ausfluß des Willkürverbots. Willkürlich wäre beispielsweise ein Gesetz, das das Tragen grüner Haare verbietet. Es würde sich nur gegen Punks richten, nicht aber gegen Skinheads.
Zumindest habe ich noch keinen Skinhead mit grünen Haaren gesehen, sofern er überhaupt Haare auf dem Kopf hatte. Dabei ist es egal, ob es der Mehrheit unserer Mitmenschen paßt, daß Leute grüne Haare tragen, oder ob sie es scheußlich finden und darin eine optische Beleidigung sehen. So ein Gesetz wäre willkürlich und daher mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar.

Nun gibt es aber ein Sondergesetz. Dieses ist § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch. Er lautet:

(Zitat Beginn)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(Zitat Ende)

Es ist ein Sondergesetz deshalb, weil damit nur die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft geschützt werden, nicht jedoch beispielsweise die Opfer des Kommunismus, die Opfer kirchlich initiierter Hexenverbrennungen, die Opfer der Ausmordung der amerikanischen Ureinwohner, die Opfer des Genozids an den Armeniern und so weiter und so fort.

Tatsächlich ist dieses Gesetz eigentlich weniger zur Strafverfolgung erlassen worden, sondern mit Blick auf das Versammlungsrecht.
Bezeichnend war beispielsweise, daß die Beratungen darüber im INNENausschuß des Bundestages stattgefunden haben und nicht im RECHTSausschuß. Bezeichnend war ebenso, daß zu den Sachverständigen, die vom Ausschuß geladen wurden, der damalige Landrat von Wunsiedel im Fichtelgebirge zählte, Dr. Peter Seißer. In Fachkreisen wurde daher § 130 Abs. 4 StGB auch "Lex Wunsiedel" genannt oder "Lex Rieger" nach dem unlängst verstorbenen Rechtsanwalt Jürgen Rieger, der über viele Jahre hinweg Anmelder und Leiter von Rudolf-Hess-Gedenkmärschen in eben dieser Stadt war.

Mit diesem Gesetz war eine Handhabe geschaffen, die Gedenkmärsche seit dem Jahre 2005 zu verbieten. Beharrlich klagte Jürgen Rieger sich "nach oben". Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verwarf die Berufung dagegen. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Revision. Alle drei Fachgerichte meinten, es sei ein "allgemeines Gesetz" und daher zulässig.

Eine Kehrtwende machte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Aber nur in der Bewertung des Gesetzes, nicht vom Ergebnis her.

Vom Ergebnis her bleiben Gedenkmärsche für Rudolf Hess oder andere prominente Vertreter des historisch real existent gewesenen Nationalsozialismus verboten. Aber das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß es sich durchaus nicht um ein "allgemeines Gesetz" handelt. Sondern um ein Sondergesetz.

Der Leitsatz der am 4. November ergangenen und heute veröffentlichten Entscheidung lautet:

(Zitat Beginn)
§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
(Zitat Ende)

Der Wortlaut des Grundgesetzes ist also nichts wert, wenn es gegen Nazis geht. Nur allgemeine Gesetze dürften die Meinungsfreiheit einschränken -- außer, wenn es um die Meinungsfreiheit von Nazis geht. Willkür ist verboten -- außer gegen Nazis. Das ist in kurzen Worten die Quintessenz der Entscheidung vom 4. November 2009.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausnahmezustand in der BRD erklärt. Früher nannte man es Standrecht oder Kriegsrecht. Aber wir leben ja im Zeitalter des Euphemismus. (Beschönigende Umschreibung für ein anstößiges oder unangenehmes Wort.) Heute heißt es nicht mehr Standrecht. Geschweige denn Kriegsrecht. Heute ist es nur eine "Ausnahme".

Warten wir mal ab, wann die Ausnahme zur Regel wird. Wenn es gegen Nazis geht. Alles, was gegen Nazis geht, ist gut. Ohne Ausnahme!

Parchim, den 17. November 2009
Christian Worch

 
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