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Sonderrecht mit dem Grundgesetz vereinbar Drucken E-Post
Sonnabend, 21. November 2009
Bundesverfassungsgericht hebt Meinungsfreiheit “ausnahmsweise” auf

bundesverfassungsgericht 
Der so genannte „Volksverhetzungsparagraph“ 130 des Strafgesetzbuches, genauer dessen am 1. April 2005 in Kraft getretene vierte Absatz, der ausschließlich die “Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft” unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Damit billigte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung nachträglich das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches, das sich auf diese Argumentation gestützt hatte. Der Ende Oktober verstorbene Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte gegen das Verbot des Aufmarsches in Wunsiedel 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der so genannte „Volksverhetzungsparagraph“ 130 des Strafgesetzbuches, genauer dessen am 1. April 2005 in Kraft getretene vierte Absatz, der ausschließlich die “Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft” unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Damit billigte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung nachträglich das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches, das sich auf diese Argumentation gestützt hatte. Der Ende Oktober verstorbene Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte gegen das Verbot des Aufmarsches in Wunsiedel 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt.


Ehemalige Verfassungsrichter äußerten sich skeptisch

Das Urteil zeugt von einer gewissen Mutlosigkeit, hatten sich doch noch im Sommer 2008 zwei ehemalige Verfassungsrichter, Winfried Hassemer und Wolfgang Hoffmann-Riem, skeptisch zur Strafbarkeit der Holocaustleugnung geäußert. Die auf §130, Absatz 3 beruhende Rechtsprechung sei Hoffmann-Riem zufolge nicht geeignet, die Menschenwürde der Opfernachfahren zu schützen. Die streitbare Demokratie solle es unterlassen, „durch Repression Märtyrer zu schaffen". Ähnlich hatte sich kürzlich auch Henryk M. Broder eingelassen und damit seine Kandidatur für das Amt des Zentralratsvorsitzenden der Juden begründet. Der deutsche Historiker Ernst Nolte forderte schon vor der Ergänzung des § 130 StGB, eine „Versachlichung der Geschichte herbeizuführen" und lehnte vorgegebene „Dogmen" oder „offenkundige Wahrheiten" ab: Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheiten zu definieren. Professor Nolte wurde für diese Ansicht von der herrschenden Klasse geächtet.

Enttäuschend ist das Urteil des Weiteren, weil sich gerade das Bundesverfassungsgericht in der jüngsten Vergangenheit als ein Fürsprecher der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gezeigt hat. Der Mut der "roten Roben" scheint nun vorerst an seine Grenzen gestoßen zu sein. Die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger sind es ebenso. Eine wahrhaft freie Meinung scheinen sich hierzulande nur Ex-Verfassungsrichter und jüdische Publizisten ungestraft erlauben zu können.

Deutsches Volk von eigener Geschichte abgeschnitten

Das Urteil ist auch deshalb bedauerlich, weil sich das deutsche Volk damit quasi von zwölf Jahren seiner eigenen Geschichte abschneidet. Zumindest die sechs Friedensjahre des Dritten Reiches (die sechs Kriegsjahre müssen unter anderen Gesichtspunkten betrachtet werden) waren eine einzige arbeits-, wirtschafts-, finanz- sozial- und familienpolitische Erfolgsgeschichte, die seinerzeit beispielgebend für das Ausland war und heute beispielgebend für die aktuellen bundesdeutschen Probleme sein könnte. Die, auch rechtliche, Stigmatisierung dieser Zeit führt allerdings dazu, daß bereits die öffentliche Erwähnung bestimmter Schlüsselbegriffe zur eigenen medialen Hinrichtung, zum beruflichen Exitus, zur gesellschaftlichen Ausgrenzung und nicht zuletzt auch zur juristischen Konsequenz führen kann.

Willkür?

Problematisch, wenn nicht gar willkürlich, ist das Urteil, und das demselben zugrunde liegende Gesetz, vor allen Dingen aber aus folgendem Grunde: Es richtig sich allein gegen die nationalsozialistische Lebensanschauung. Demgegenüber steht die Verherrlichung der DDR und anderer kommunistischer Terrorregime (Stalin, Pol Pot) nicht unter Strafe. Dem wollen wir hier auch nicht das Wort reden. Eine Partei wie die SED/PDS/Linke, der in Mitteldeutschland 20 bis 30 Prozent und in Westdeutschland über 5 Prozent der Wahlberechtigten ihre Stimme geben, hat in einer Demokratie zweifellos ihre Daseinsberechtigung. Man möge sich aber bitte keinen Illusionen hingeben. Eine Partei wie die NSDAP, nach dem Krieg mit den gleichen Startbedingungen wie die SED nach der Wende ausgestattet, d. h. mit einer intakten Organisationsstruktur, dem nahezu vollständigen Personal und ihrem kompletten Parteivermögen, hätte seinerzeit höchstwahrscheinlich einen weit höheren Stimmenanteil erzielt als die heutige Linkspartei. Das würde vermutlich daran gelegen haben, das die Regierungszeit der NSDAP in den Friedensjahren, wie erwähnt, eine Erfolgsgeschichte war, während sie für die SED eine Aneinanderreihung von Mißerfolgen darstellte. Außerdem hatten die Bürger des Dritten Reiches in ihrer überwältigenden Mehrheit nicht das Gefühl, einer Gewalt- und Willkürherrschaft ausgesetzt zu sein, während es in der DDR genau anders herum gewesen ist.

Warum erwähnen wir das?

Weil die Rechtsprechung, ganz gleich in welchem System, einem ständigen Wandel unterliegt. Sie ist abhängig vom Zeitgeist und politischen Mehrheiten. Politische Minderheiten haben schon immer um ihre Rechte kämpfen müssen. Deshalb nennen wir das Rechtskampf und haben auf der Netzseite der Bremer NPD eine entsprechende Rubrik eingerichtet. Uns bleibt deshalb nichts als der Kampf,- beispielsweise um das Recht auf Meinungsfreiheit, letztlich also um die Mehrheit des deutschen Volkes. Ein Teilaspekt dieses Kampfes ist der Hinweis auf den real existierenden Widerspruch zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit, den die Karlsruher Richter zwar gesehen, nicht aber die nötigen Konsequenzen daraus gezogen haben.

Denn grundsätzlich dürfe die Meinungsfreiheit, wie es im Urteil vom 4. November 2009 heißt, nur durch „allgemeine", also nicht gegen bestimmte Auffassungen gerichtete Gesetze eingeschränkt werden. Der Volksverhetzungsparagraph sei in diesem Sinne zwar kein „allgemeines Gesetz", weil er sich nicht generell gegen die Verherrlichung totalitärer Willkürregime richtet, sondern allein Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt. Trotzdem sei dies nach Ansicht des Ersten Senats „ausnahmsweise" mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht begründete diese Ausnahme in einer Pressemitteilung wie folgt:

"Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft  verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig."

Zur gesamten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Zur ausführlichen Urteilsbegründung
 
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