HAUPTMENÜ
Startseite
MELDUNGEN
Meldungen Bremen
Meldungen Bremerhaven
Meldungen Niedersachsen
Meldungen Deutschland
Meldungen Ausland
ÜBER UNS
Programme
Propagandamaterial
Fragen an die NPD
Kontakt
Kontakt
Gästebuch
ÜBERFREMDUNGSFRONT
Ausländerkriminalität HB
Verausländerung
Entausländerung
RUBRIKEN
Wirtschaft
Arbeit und Soziales
Finanzen
Rechtskampf
Medienhetze in der BRD
Das Erbe unserer Ahnen
Bei anderen gelesen
Fotostrecken
Personalien
WER IST ANWESEND?
Aktuell 8 Gäste anwesend
BESUCHERZÄHLER
Besucher heute: 30
Besucher gestern: 45
Max. Besucher/Tag: 214
Besucher s. d. 01.01.06: 69189
Seitenaufrufe heute: 407
Bots heute: 14
UNSER WETTER
Das Wetter heute
CT Sicherheits-System
purzelbaumunsere besten emails
radiosunlight.de
Page Blocks: 784  | Page Bad Bot: 0  | Page Flooder: 0  | Page Spy-/Malware: 209
CT Security System - Joomla: © 2006-2010 Frank Leyhe

Hilfe für die Flutopfer in Sachsen

erntefest


Aus gegebenem Anlaß: Was müssen Mandanten nach dem Tod ihres Rechtsanwaltes beachten? Drucken E-Post
Sonnabend, 21. November 2009

waage 
Es kann immer wieder geschehen, daß ein Rechtsanwalt stirbt. Dies kann manchmal ganz plötzlich und unerwartet geschehen, zum Beispiel durch einen Autounfall.


Mandanten eines verstorbenen Anwaltes sollten gemäß § 244 Zivilprozeßordnung (ZPO) folgendes beachten:


1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt endet durch den Tod des Anwaltes nicht. Neuer Vertragspartner des Mandanten wird vielmehr der Rechtsnachfolger des Anwaltes.


Dies kann sein:

- der oder die Erben,

- der Käufer der Rechtsanwaltskanzlei,

- der amtlich bestellte Abwickler der Kanzlei.

2) Wenn der Mandant das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes nicht fortsetzen möchte, muß er es beenden, also zum Beispiel kündigen.


3) Danach erstellt der Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes über die geleisteten Tätigkeiten eine Rechnung und klagt sie ggf. ein.


4) Ein neuer Rechtsanwalt rechnet über seine Tätigkeit neu ab. Er ist berechtigt, einen Vorschuß zu fordern.


5) Ein Anwaltswechsel in einem laufenden Prozeß zieht daher immer erhöhte Kosten nach sich, sie können durchaus doppelt so hoch sein wie die ursprünglichen Gebühren. Auch wenn der Mandant den Prozeß später gewinnt und der Gegner oder die Staatskasse die Kosten tragen müssen, müssen die Gegner immer nur die Kosten eines Anwalts, nie die Kosten beider Anwälte erstatten.


6) Der neue Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Tätigkeit erst dann zu beginnen, wenn der Mandant die Rechnung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Anwaltes bezahlt hat.


7) Trotz des Todes des Anwaltes laufen die meisten Fristen für Rechtsmittel und andere Prozeßhandlungen weiter. Durch den Tod eines Anwaltes besteht daher die große Gefahr, daß Fristen versäumt und der laufende Prozeß verloren wird.


Der neue Rechtsanwalt ist ohne Kenntnis der vollständigen Akten oder Kopien davon nicht in der Lage, den Prozeß erfolgreich zu führen.


9) Der neue Rechtsanwalt kann sich zwar die Akten durch Akteneinsicht bei Gericht beschaffen. Bis sie gewährt wird, können Wochen vergehen.


10) Der Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwaltes ist erst dann verpflichtet, die Akten oder Unterlagen an den Mandanten herauszugeben, nachdem seine Rechnung vollständig bezahlt worden ist.


Quelle: Deutsches Rechtsbüro

 
< zurück   weiter >
PARTNERSEITEN
Advertisement
Optimiert für IE6.0