2) Wenn der Mandant das Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes nicht fortsetzen möchte, muß er es beenden, also zum Beispiel kündigen.
3) Danach erstellt der Rechtsnachfolger des verstorbenen Anwaltes über die geleisteten Tätigkeiten eine Rechnung und klagt sie ggf. ein.
4) Ein neuer Rechtsanwalt rechnet über seine Tätigkeit neu ab. Er ist berechtigt, einen Vorschuß zu fordern.
5) Ein Anwaltswechsel in einem laufenden Prozeß zieht daher immer erhöhte Kosten nach sich, sie können durchaus doppelt so hoch sein wie die ursprünglichen Gebühren. Auch wenn der Mandant den Prozeß später gewinnt und der Gegner oder die Staatskasse die Kosten tragen müssen, müssen die Gegner immer nur die Kosten eines Anwalts, nie die Kosten beider Anwälte erstatten.
6) Der neue Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Tätigkeit erst dann zu beginnen, wenn der Mandant die Rechnung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Anwaltes bezahlt hat.
7) Trotz des Todes des Anwaltes laufen die meisten Fristen für Rechtsmittel und andere Prozeßhandlungen weiter. Durch den Tod eines Anwaltes besteht daher die große Gefahr, daß Fristen versäumt und der laufende Prozeß verloren wird.
Der neue Rechtsanwalt ist ohne Kenntnis der vollständigen Akten oder Kopien davon nicht in der Lage, den Prozeß erfolgreich zu führen.
9) Der neue Rechtsanwalt kann sich zwar die Akten durch Akteneinsicht bei Gericht beschaffen. Bis sie gewährt wird, können Wochen vergehen.
10) Der Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwaltes ist erst dann verpflichtet, die Akten oder Unterlagen an den Mandanten herauszugeben, nachdem seine Rechnung vollständig bezahlt worden ist.
Quelle: Deutsches Rechtsbüro