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Freitag, 11. Juni 2010 |
"Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig".
Das ist die Überschrift einer vom Bundesverfassungsgericht herausgegebenen Pressemitteilung (Beschluß vom 12. Mai 2010, 1 BvR 2636/04.).
Gegenständlich war eine Demonstration gegen die Anti-Wehrmachts-Ausstellung am 2. März 2002 in Bielefeld. (Ja, ist schon lang her ...) Die Polizei Bielefeld war so dumm, dort die formelle Auflage zu etwas zu machen, was sie anderswo ohne Auflage einfach so durchführen: Nämlich, daß die Versammlung erst nach Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer beginnen dürfe. Diese Auflage wurde natürlich angefochten.
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Dienstag, 15. Dezember 2009 |
Leider müssen wir auch dieses Jahr mit einer Nachricht beenden, die eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit enthält. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08, endgültig entschieden, daß das Versammlungsverbot des Trauermarsches für Rudolf Hess in Wunsiedel und der neue § 130 IV StGB rechtmäßig sind und nicht die Versammlungsfreiheit und nicht die Meinungsfreiheit verletzen. Das höchste deutsche Gericht hat zwar zugegeben, daß es sich bei diesem Gesetz nicht um ein allgemeines Gesetz, sondern um Sonderrecht handelt, daß dies aber ausnahmsweise mit den beiden Grundrechten im Einklang steht, weil das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann.
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Dienstag, 8. Dezember 2009 |
Glücklicherweise können wir heute doch wieder einmal von erfreulichen Urteilen berichten.
Im August 2007 fuhren zwei Betroffene mit einem Lkw durch Deutschland, auf dem das Bild von Rudolf Hess mit der Aufschrift "Rudolf Hess.... Mord verjährt nicht...." angebracht war. Die Polizei hielt den Wagen fest und leitete mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Betroffenen ein. Begründung: Diese Aufschrift stelle eine "Belästigung der Allgemeinheit" gemäß § 118 OWiG dar.
Es stellten jetzt jedoch sowohl das OLG Frankfurt am Main (Beschluß vom 12.08.2009, Az. 2 Ss-OWi 574/08) als auch das Kammergericht Berlin (Beschluß vom 14.08.2009, Az. 2 Ss 46/09) nicht nur fest, daß das genannte Bildnis und die Aufschrift keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG darstellt, sondern darüber hinaus, daß auch die Strafvorschrift des § 130 StGB (Billigung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nicht vorliegt. Die Gerichte bewerteten die Äußerungen zwar als provozierend, verneinten die obigen Tatbestände aber mit der Begründung, daß die oben genannten Kundgaben weder eine objektiv positive Darstellung von Rudolf Hess noch einen Hinweis auf seine herausgehobene Funktion in der damaligen Regierung oder gar eine verharmlosende Schilderung seiner Mitverantwortung für die damals begangenen Verbrechen enthielten.
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Sonnabend, 21. November 2009 |
Bundesverfassungsgericht hebt Meinungsfreiheit “ausnahmsweise” auf
Der so genannte „Volksverhetzungsparagraph“ 130 des Strafgesetzbuches, genauer dessen am 1. April 2005 in Kraft getretene vierte Absatz, der ausschließlich die “Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft” unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Damit billigte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung nachträglich das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches, das sich auf diese Argumentation gestützt hatte. Der Ende Oktober verstorbene Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte gegen das Verbot des Aufmarsches in Wunsiedel 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Der so genannte „Volksverhetzungsparagraph“ 130 des Strafgesetzbuches, genauer dessen am 1. April 2005 in Kraft getretene vierte Absatz, der ausschließlich die “Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft” unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Damit billigte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung nachträglich das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches, das sich auf diese Argumentation gestützt hatte. Der Ende Oktober verstorbene Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte gegen das Verbot des Aufmarsches in Wunsiedel 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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Sonnabend, 21. November 2009 |
Artikel 5 des Grundgesetzes im angeblich freiheitlichsten Staat, den wir je auf deutschem Boden hatten, regelt die Meinungsfreiheit. Diese kann natürlich nicht grenzenlos sein. Die Kanzlerin beispielsweise als Ferkel zu beschimpfen, würde die öffentliche Ordnung doch sehr stören. In früheren Jahrhunderten wäre dergleichen Majestätsbeleidigung (crimen laesae maiestis) gewesen, und der Schuldige hätte vielleicht sogar aufgehängt oder einen Kopf kürzer gemacht werden können. Also nennt Artikel 5 GG in seinem zweiten Absatz "Schranken". Genau lauten diese:
(Zitat Beginn)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(Zitat Ende)
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