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Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern rechtswidrig |
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Freitag, 11. Juni 2010 |
"Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig".
Das ist die Überschrift einer vom Bundesverfassungsgericht herausgegebenen Pressemitteilung (Beschluß vom 12. Mai 2010, 1 BvR 2636/04.).
Gegenständlich war eine Demonstration gegen die Anti-Wehrmachts-Ausstellung am 2. März 2002 in Bielefeld. (Ja, ist schon lang her ...) Die Polizei Bielefeld war so dumm, dort die formelle Auflage zu etwas zu machen, was sie anderswo ohne Auflage einfach so durchführen: Nämlich, daß die Versammlung erst nach Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer beginnen dürfe. Diese Auflage wurde natürlich angefochten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Begründung war - wie in solchen Fällen üblich - eher ein wenig abenteuerlich. Das berühmt-berüchtigte Oberverwaltungsgericht Münster folgte natürlich seiner Vorinstanz. Anders war das da auch schwerlich zu erwarten. Also erfolgte im Jahre 2004 die Verfassungsbeschwerde, über die nunmehr, nach sechs Jahren, entschieden wurde.
Anders als beispielsweise bei der Verfassungsgerichtsentscheidung wegen der jahrelang untersagten und nunmehr zugelassenen Wortfolge "Nationaler Widerstand" ist dies natürlich eine Einzelfallentscheidung. Die Polizei wird sich künftig darauf berufen, daß sie jeden einzelnen Fall bezüglich Gefahrenprognose neu zu entscheiden hat. Das ist nun mal so in einem formalistisch-bürokratischen Staat. Aber diese repressive Maßnahme zu halten, wird für ihn künftig erheblich schwieriger sein.
Es wird nun, damit dieser Erfolg auch durchgreift und in die Breite wirkt, die Aufgabe anderer Veranstalter sein, für jede Versammlung, wo eine solche durchgängige Durchsuchung stattgefunden hat, Klage zu erheben und diese sogenannte Gefahrenprognose gerichtlich bis nötigenfalls verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
Christian Worch
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 10.06.2010
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